Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 1 Grundsätze
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BVerwG, 10.03.2022 – 3 C 1/21Befugnis der Überwachungsbehörde zur Einsicht in Unterlagen über den BetäubungsmittelverkehrZitiert von 2
- LSG Bayern, 11.03.2025 – L 5 KR 294/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 – L 7 KA 62/19
- BGH, 30.06.2025 – 2 StR 284/25Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Strafbarkeit des Handelns mit Methadonzubereitungen
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2025 – 9 S 2715/22
- OVG NRW, 08.08.2023 – 9 B 194/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BtMVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/1#abs-1 (1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/1#abs-2 (2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf), abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/1#abs-3 (3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen: