Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

BtMVV

§ 1 Grundsätze

Stand: 01.04.2024

Bund3 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/1#abs-1 (1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/1#abs-2 (2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf), abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/1#abs-3 (3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:

1.
in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,
2.
in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
3.
auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken,
4.
in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen,
5.
in Einrichtungen der Rettungsdienste,
6.
in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie
7.
auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen.
§ 2